Satzung

Förderverein „Max Pechstein" – Kunstsammlungen Zwickau e. V.

Lessingstraße 1

08058 Zwickau

 

S A T Z U N G

 

Präambel

 

Der Förderverein „Max Pechstein" – Kunstsammlungen Zwickau e. V.

fördert die Aktivitäten der Kunstsammlungen und ausgewählte Projekte zwischen Tradition und Moderne. Dieser Brückenschlag soll gleichermaßen die Pflege, Bewahrung und Mehrung der musealen Bestände, ihre Erforschung sowie ihre öffentlichkeitswirksame Präsentation und Publikation erfüllen.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

 

1)

Der Förderverein trägt den Namen „Max Pechstein" – Kunstsammlungen Zwickau e. V. – Verein zur Förderung von Tradition und Moderne in Zwickau.

2)

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen.

3)

Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.

4)

Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

 

§ 2 Zweck des Vereins


1)

Der Förderverein „Max Pechstein" – Kunstsammlungen Zwickau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2)

Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kulturgeschichte, insbesondere durch die Pflege und Erhaltung des Werkes von Max Pechstein.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Gewinnung von Bürgern, Sponsoren und Spendern für die in den Punkten 2 bis 5 genannten        

        Maßnahmen des Vereins.

    2. Förderung des Betriebes und des weiteren Ausbaues der Kunstsammlungen Zwickau in

        Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung.

    3. Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Aufarbeitung, Restaurierung und Erweiterung

        der Bestände.

    4. Förderung und Unterstützung von Forschungsvorhaben zur Kunst- und Kulturgeschichte sowie

        deren öffentliche Verbreitung durch Dokumentation und Publikation.

    5. Ideelle und materielle Unterstützung der Aktivitäten der Kunstsammlungen Zwickau in der

        Öffentlichkeit.

3)

In den Kunstsammlungen befinden sich außerdem die geologisch-mineralogischen sowie

die naturkundlichen Sammlungen.

4)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

2)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den

Vorsitzenden des Vereins zu richten. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht.

3)

Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder-versammlung eine Persönlichkeit ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Kunstsammlungen Zwickau erworben hat.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1)

Die Mitgliedschaft endet

    a) durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des

        Personenzusammenschlusses;

    b) durch Austritt – der Austritt kann nur bis zum 30.09. zum Ende des Kalenderjahres schriftlich

        erklärt werden, wobei die Austrittserklärung an den Vorsitzenden zu richten ist;

    c) durch Ausschluss – der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

        aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder

              sonst ein wichtiger Grund gegeben ist;

        bb) durch Streichung nach zweimaliger Mahnung zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffen-den Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

Unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist.

2)

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des bisherigen Mitgliedes an den Verein.

 

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr


1)

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit Dreiviertel-Mehrheit einen anderen Beitrag.

2)

Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

3)

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4)

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6)

Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

7)

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt (Vorstand) betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

8)

Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (s. § 7 Abs. 4 b dieser Satzung).

 

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Fördervereins „Max Pechstein" – Kunstsammlungen Zwickau e. V. sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung


1)

Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

2)

Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher an den Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3)

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in erster Linie auf elektronischem Wege. Sie ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied genannte E-Mail- bzw. postalische Adresse erfolgt. Das Mitglied ist verpflichtet, etwaige Änderungen dieser Adressen sofort an den Vorstand zu melden.

4)

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

c) die Abberufung des Vorstandes,

Sie kann erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aus-sprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (s. § 9 dieser Satzung),

e) die Abstimmung über vom Vorstand vorgelegte sonstige Vereinsangelegenheiten,

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 10 dieser Satzung),

g) die Änderung des Jahresbeitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung,

h) die Entscheidung über eine Mitgliedschaft (s. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 c dieser Satzung).

5)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

6)

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.

7)

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Dieses muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und gegebenenfalls die Ergebnisse einer Wahl.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§ 8 Vorstand


1)

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Schatzmeister,

c) dem Schriftführer,

d) zwei beratenden Vorstandsmitgliedern,

e) und als gesetztem Mitglied der Leiter bzw. die Leiterin der Kunstsammlungen Zwickau.

2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4)

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

5)

Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die besonderen Vertreter sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

6)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.

7)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Satzungsänderungen


1)

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

2)

Die Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

3)

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins


1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (s. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2)

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kunstsammlungen Zwickau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Beschlüsse über die diesbezügliche Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Zwickau, den 27. Februar 2013